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Die Haftung als Arbeitgeber
Die Haftung der Arbeitgeber ist vielschichtig!
- Die Erfüllungshaftung:
Im §1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG ist klar geregelt, dass ein von Ihrem Mitarbeiter umgewandelter Beitrag in eine "wertgleiche" Versorgung umgewandelt werden muss! Dieses ist aber bei 99% aller in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aus den angebotenen Tarife nicht mehr möglich.
Somit entsteht schon bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages eine finanzielle Unterdeckung, welche durch den Arbeitgeber zum Auszahlungszeitpunkt ausgeglichen werden muss! - Arbeitstsrechtliche Vereinbarungen fehlen:
Wir müssen leider immer wieder feststellen, dass die notwendigen arbeitsrechtlichen "Entgeltumwandlungsveinbarungen" zwischen Arbeitgeber und ihren Arbeitnehmern fehlen.
Das führt bei einer Betriebsprüfung zur Aberkennung einer Arbeitnehmer finanzierten Durchführung. Damit sind vom Arbeitgeber alle nicht abgeführten Lohnsteuern, sowie nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf den Umwandlungsbetrag nachträglich zu zahlen! - Handwerkliche Fehler in der Gestaltung der Versicherungsverträge:
Immer wieder werden z.B. auch Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der bAV angeboten. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail. Arbeitsrechtliche Zusagen auf Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit, können bei fehlerhafter Vertragsgestaltung beim Versicherer zur Verweigerung der Leistung führen. Dann sind aus der arbeitsrechtlichen Zusage des Arbeitgebers diese Leistungen vom Arbeitgeber direkt an seinen Mitarbeiter zu zahlen! Das kann u.U. sehr teuer werden.
Im §1 Abs.1 Satz 3 BetrAVG ist klar geregelt, dass ein von Ihrem Mitarbeiter umgewandelter Beitrag in eine "wertgleiche" Versorgung umgewandelt werden muss! Dieses ist aber bei 99% aller in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aus den angebotenen Tarife nicht mehr möglich.
Somit entsteht schon bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages eine finanzielle Unterdeckung, welche durch den Arbeitgeber zum Auszahlungszeitpunkt ausgeglichen werden muss!
Wir müssen leider immer wieder feststellen, dass die notwendigen arbeitsrechtlichen "Entgeltumwandlungsveinbarungen" zwischen Arbeitgeber und ihren Arbeitnehmern fehlen.
Das führt bei einer Betriebsprüfung zur Aberkennung einer Arbeitnehmer finanzierten Durchführung. Damit sind vom Arbeitgeber alle nicht abgeführten Lohnsteuern, sowie nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf den Umwandlungsbetrag nachträglich zu zahlen!
Immer wieder werden z.B. auch Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der bAV angeboten. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail. Arbeitsrechtliche Zusagen auf Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit, können bei fehlerhafter Vertragsgestaltung beim Versicherer zur Verweigerung der Leistung führen. Dann sind aus der arbeitsrechtlichen Zusage des Arbeitgebers diese Leistungen vom Arbeitgeber direkt an seinen Mitarbeiter zu zahlen! Das kann u.U. sehr teuer werden.
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