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Nutzen Sie als Unternehmer schon den §6a oder 4d EStG?
Nutzen Sie als Arbeitgeber schon den §6a oder 4d EStG?
In beiden Fällen bieten Ihnen diese Steuerparagraphen hohe zusätliche Steuerersparnisse.
Diese führen zu Steuerrückerstattung in Höhe von € 400.000.- oder deutlich mehr. Je nach Anzahl Ihrer Mitarbeiter. Sie erhalten also von Ihrem Finanzamt zusätliche freie Liquidität ohne selber einen entsprechenden finanziellen Aufwand gehabt zu haben.
Der wesentlichste Unterschied besteht darin, dass Sie in einem Fall eine direkte Bilanzberührung haben. Es werden Rückstellungen in der Steuerbilanz gebildet. Viele Steuerberater raten von dieser Form der bAV ab, da seit BILMOG auch in der Handelsbilanz auf der Passivseite entsprechende Rückstellung durch die aufgetretenen zukünftigen Verbindlichkeiten gebildet werden müssen! Allerdings muss man wissen, dass bei richtiger Gestaltung die Rückstellungen in der Handelsbilanz entfallen können, so dass für Ihr Unternehmen nur der Steuervorteil verbleibt.
Im anderen Fall können ohne jegliche Bilanzberührung 20% der Kapitalzusage über eine sogenannte Dotierungsmöglichkeit Aufwand produziert werden, ohne dass Liqidität aus Ihrem Unternehmen abfliesst.
Diese sehr speziellen Fördermöglichkeiten werden von uns immer im Vorfeld, also bevor wir Ihr individuelles Konzept erarbeiten mit Ihrem Steuerberater besprochen.
Egal für welches Lösungskonzept Sie sich entscheiden, die so gewonnene zusätzliche freie Liquidität kann nun von Ihnen in Ihrem Unternehmen eingesetzt werden. Alternativ können Sie natürlich auch diese Gelder zur eigenen Vermögensbildung anlegen.
Wie auch immer Sie entscheiden, Sie wandeln Steuerrückflüsse in Vermögen um.
Wir beraten Sie individuell
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Oder gleich anrufen: +49 (6592) 9588883